Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F I

§ 31 Niederschrift und Prüfungsliste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/31#abs-1 (1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/31#abs-2 (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/31#abs-3 (3) Der Niederschrift ist eine Prüfungsliste beizugeben, die die von jedem Prüfungsteilnehmer oder jeder Prüfungsteilnehmerin erzielten Prüfungsnoten, die Jahresfortgangsnoten und die Gesamtnoten enthält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/31#abs-4 (4) Über die Durchführung der Prüfung ist nach deren Abschluss dem Staatsministerium zusammenfassend zu berichten.

§ 30 § 32